Allgemeine Geschäfts- und Liefer­bedingungen AKR Engineering GmbH

Stand: 01.01.2024

1. Allgemeines / Geltungsbereich

Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, es gilt deutsches Recht, sowie die in Deutschland gültige Währung.

Diese gelten auch dann, wenn abweichenden Vertragsbedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen gelten nur dann, wenn der Besteller in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat und die Abweichung vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Weist der Besteller in einem gesonderten Schreiben auf Abweichungen hin, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass ihm gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

Ausdrücklich widersprochen werden jedweden Kostenpauschalen, welche auf Formularen des Bestellers für unrichtige oder unterlassene Bestellangaben aufgeführt sind.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend. An Bestellungen ohne Bezug auf ein vertragswirksames Angebot ist der Besteller 4 Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tage des Eingangs des Bestellschreibens beim Lieferwerk. Die zu dem Vertragsabschluss gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind vom Besteller als verbindlich zu bezeichnen und vom Lieferer schriftlich zu bestätigen.

Der Lieferer behält sich an eigenen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

Unsere Preise sind Nettopreise und gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verpackung und Verladung. Darin enthalten sind nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, Versand, eine marktübliche Mautgebühr, sowie Legierungszuschläge, die jeweils in der am Tage der Lieferung geltenden Höhe berechnet werden.

Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb des Zahlungsziels 14 Tage zu leisten. Andere Zahlungsziele, sowie Skontierung bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder bei Eingang ungünstiger Auskünfte über den Besteller kann vom Lieferer Vorauszahlung oder eine Bankgarantie zur Sicherstellung ausstehender Zahlungen verlangt werden.

Zahlungen an Vermittler, Vertreter oder sonstige Dritte erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung mit nicht

anerkannten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

4. Zahlungsverzug

Bei Überschreitung eines festgesetzten Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Verzug ein (§ 286 Abs. 2 BGB).

In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, im Rahmen von § 288 BGB Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu verlangen, sofern er nicht einen höheren Verzugszinsschaden nachweist. Für den Aufwand zur Erstellung von Mahnungen ist der Lieferant berechtigt, je Mahnung einen Betrag in Höhe von 15 EUR in Rechnung zu stellen. Um die Zahlungsabwicklung zu vereinfachen legitimiert der Besteller den Lieferanten mit Eintritt des Zahlungsverzuges darüber hinaus unmittelbar und unwiderruflich, alle offenen Forderungen per Lastschriftverfahren vom Konto des Bestellers einzuziehen, auch wenn einzelne Forderungen aufgrund vereinbarter Zahlungsziele noch nicht fällig sind.

5. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

Werden Sonderabmessungen oder Sonderfertigungen in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl (ca. 10 %) unter- oder überschritten werden. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach effektiver Liefermenge.

Der Lieferumfang beinhaltet kein Werkszeugnis. Der Besteller kann vom Lieferanten auf Anfrage eine Legierungsanalyse erhalten.

Diese ist als Bestandteil der Bestellung spätestens vor Auslieferung oder Fertigung schriftlich beim Lieferanten zu beantragen. Für die Erstellung der Legierungsanalyse werden 25,00 Euro berechnet.

6. Lieferzeit und Lieferverzug

a. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

c. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer-gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

d. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

e. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.

f. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Darüber hinaus gehende Schäden werden nur in den Fällen des Abschnittes 12 (e) ersetzt.

g. Dieses gilt nicht, wenn der Verzug durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse entsteht, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, ins besondere wenn für die Abwicklung der Bestellung Vormaterial von Dritten bezogen werden muss.

h. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

i. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

j. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7. Gefahrenübergang und Entgegennahme

a. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten übernommen hat.

b. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch,- Transport-, Feuer und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

c. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

d. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 entgegenzunehmen.

e. Teillieferungen sind zulässig.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

Soweit die gelieferten Gegenstände zum Einbau in Maschinen und Geräte des Bestellers oder für eine anderweitige Verwendung vorgesehen sind, haftet der Lieferer nicht für ausreichende Eignung, Stärke oder Ausdauer, sofern der Verwendungszweck mit den zugehörigen Anforderungen nicht ausdrücklich durch den Besteller schriftlich mitgeteilt und vom Lieferer schriftlich bestätigt

wurde. Die Prüfung auf Eignung der gelieferten Gegenstände obliegt in jedem Fall allein dem Besteller. Nur unter diesen Voraussetzungen haftet der Lieferer für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 12 (d) wie folgt:

a. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Verwendung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Abmessungen, Inhaltsstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand oder die Verwendung ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.

b. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen gemäß der gesetzlichen Vorschriften.

c. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Hersteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

d. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

e. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Weitergehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

f. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistung für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängel-haftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

g. Werden seitens des Bestellers oder Dritter ohne vorherige Genehmigung des Lieferers unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

h. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

9. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen, sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung zur Anwendung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 12 entsprechend.

10. Allgemeiner Haftungsausschluss

Die Haftung des Lieferers ist in allen Fällen ausgeschlossen, wenn der Besteller seiner vorgeschriebenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht unverzüglich nach Erhalt der Lieferung nachgekommen ist.

Die vorgeschriebenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit entfällt nicht durch Weiterverarbeitung und / oder Weiterverkauf der gelieferten Gegenstände.

11. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus den Geschäftsverbindungen einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferers in einer laufenden Rechnung geführt werden, solange das Konto des Bestellers noch nicht ausgeglichen ist.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändungen des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pflicht, den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlungen Dritter, insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten, nicht aufgehoben. Insoweit gehen die Rechte des Lieferers auf den Zahlenden über. Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den Lieferer abgetreten.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Bedingungen weiterzuverkaufen, die mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen. Er tritt jedoch hiermit alle ihm aus Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen an den Lieferer ab. Der Besteller bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es dem Lieferer frei, Forderungen unmittelbar vom Abnehmer einzuziehen. Der Lieferer wird dies vermeiden, solange der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.

Der Lieferer kann vom Besteller die Angabe aller abgetretener Forderungen und deren Schuldner, sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Ebenso ist auf Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen (offene Zession).

Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

Wird die gelieferte Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache. Entschädigungen aus Versicherungsleistungen oder sonstigen Ansprüchen gelten gleichfalls als an den Lieferer abgetreten. Bedient sich der Besteller der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, so hat er diesen den vereinbarten Eigentumsvorbehalt samt den erforderlichen Einzelheiten mitzuteilen. Trotz des Eigentumsvorbehalts trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände.

12. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers

a. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

b. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 3 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

c. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

d. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

e. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

f. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

g. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des

Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

h. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

13. Sonstige Vereinbarungen

a. Der Lieferer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

b. Für die Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf.

Entgegenstehenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen der Besteller wird ausdrücklich widersprochen.

14. Schutzrechte des Lieferers

Der Lieferer behält sich seine Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Abbildungen, Namens- und Schriftzügen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen ausdrücklich vor. Dem Besteller ist es nicht gestattet, die in ein Schutzrecht des Lieferers fallenden Gegenstände und Abbildungen einem anderen als dem vom Lieferer eingeräumten Verwendungszweck zukommen zu lassen. Insbesondere ist es dem Besteller nicht gestattet, urheberrechtliche geschützte Gegenstände des Lieferers an Dritte ohne Genehmigung des Lieferers weiterzugeben.

Der Besteller hat sich zu vergewissern, dass die beim Lieferer in Auftrag gegebenen Gegenstände nicht die Schutzrechte Dritter verletzen.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.